Bewirtungskosten

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Die Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten ist bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auf 70% der Kosten begrenzt. Der Vorsteuerabzug ist zu 100% aus dem Gesamtbetrag der Bewirtungskosten möglich. Die Bewirtungskosten sind nur abzugsfähig, wenn die Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass erfolgte, sowie ein den gesetzlichen Vorschriften erstellter Bewirtungskostenbeleg/-rechnung und ein Bewirtungskostennachweis vorliegen.

Der Bewirtungskostenbeleg bzw. die Bewirtungskostenrechnung bis zu 100 EUR muss folgende Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
• Ausstellungsdatum des Beleges bzw. der Rechnung
• Rechnung muss maschinell erstellt, registriert und mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer versehen sein
• Art und der Umfang der Leistung (genaue Bezeichnung, die Menge und den einzelnen Betrag pro Rech-nungsposition – Sammelbegriffe wie “Speisen und Getränke” werden nicht anerkannt)
• Bruttobetrag - Entgelt
• Ausweis des Umsatzsteuersatzes in %

Bei Bewirtungskosten über 100 EUR müssen zusätzlich folgende Angaben ersichtlich sein:
Für Bewirtungskostenrechnungen gilt weiterhin die Grenze von 100 EUR und nicht die allgemeine Grenze von 150 EUR für Kleinbetragsrechnungen.
• Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nummer des leistenden Unternehmers
• Name und Anschrift des Leistungsempfängers
• Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
• Nettoentgelt – aufgeteilt nach Umsatzsteuersätzen
• Umsatzsteuerbetrag in EURO

Aus dem Bewirtungskostennachweis müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
• Namen der Teilnehmer
• Name der bewirtenden Person (sich selbst bei Teilnehmer mit anführen)
• Anlass der Bewirtung mit genauer Angabe (Sammelbegriffe werden nicht anerkannt - wie z.B. Geschäftsbe-sprechung)
• Tag und Ort der Bewirtung
• Gesamtbetrag der Kosten
• Unterschrift des Bewirtenden

Willi Kreh – Steuerberater
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Ein Kommentar zu “Bewirtungskosten”

  1. simfy blog» Blog Archive » Die 5 goldenen Steuer-Regeln für Startups schreibt:

    [...] Ganz nebenbei dann auch noch der Hinweis: Keine Buchung ohne Beleg. Dies gilt insbesondere bei Bewirtungsaufwendungen, die überhaupt nur dann steuerlich Abzugsfähig sind, wenn ein externer Dritter [...]

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