Gläserne Unternehmen
Zum Anfang dieses Jahres wurde das Handelsregister umstrukturiert. Es ist jetzt zwingend elektronisch zu führen. Zusätzlich wurde das elektronische Unternehmensregister eingeführt.
1. Das elektronische Handelsregister ab dem 1. Januar 2007
Änderungen für bereits eingetragene Unternehmen
Von den Änderungen sind alle Kaufleute betroffen, die bereits im Handelsregister eingetragen sind (z. B. eingetragener Kaufmann, GmbH und GmbH & Co. KG).
Möglicherweise wird in Zukunft ein anderes Amtsgericht für Sie zuständig sein. Die Umstellung erfolgt von den Amtsgerichten automatisch. Sie brauchen also vorerst nichts zu unternehmen.
Sollte sich Ihr Amtsgericht ändern, werden Sie von Ihrem bisherigen Amtsgericht darüber informiert. Bitte denken Sie daran, dass Sie dann Ihre Geschäftsbriefbögen anpassen müssen (Amtsgericht und Handelsregisternummer).
Neue Eintragungen
Für die Neuanmeldung zum Handelsregister müssen Sie einen Notar beauftragen, der die Anmeldung für Sie ausführt.
Vorteile durch die elektronische Übermittlung:
1. Zukünftig hat das Handelsregister die Pflicht, über Eintragungen unverzüglich zu entscheiden. Der kritische Zeitraum der Vor-GmbH, während dem die Gründer persönlich haften, verkürzt sich deutlich. Ein Wechsel in der Geschäftsführung wird nach außen schneller wirksam.
2. Sie müssen Ihre Pflichtveröffentlichungen nicht mehr in der Tageszeitung publizieren. [1]
2. Einführung des elektronischen Unternehmensregisters
Neuregelung der Offenlegungspflicht
Die Jahresabschlüsse aller publizitätspflichtigen Unternehmen sind zukünftig nicht mehr beim Handelsregister sondern zentral beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Dort werden die Abschlüsse gespeichert und veröffentlicht.
Wir helfen Ihnen: Ab Herbst diesen Jahres können wir Ihre Jahresabschlüsse elektronisch für Sie übermitteln.
Hinweis: Jahresabschlüsse können von jedermann gegen eine Gebühr (4,50 EUR pro Registerblatt) rund um die Uhr eingesehen werden.
Verstoß gegen die Offenlegungspflicht kann teuer werden
Verstöße sind in Zukunft keine Kavaliersdelikte mehr. Wer gegen die Offenlegungspflicht verstößt, wird vom Bundesamt für Justiz durch Datenabgleich erkannt und es wird ohne weiteren Antrag ein Ordnungsverfahren eingeleitet.
Achtung! Es droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR!
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die neuen Offenlegungsbestimmungen sind erstmals auf Jahresabschlüsse anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, d.h. im Regelfall für den Jahresabschluss 2006.
[1] Ausnahme: Ihre eigene Satzung verlangt eine Veröffentlichung
Esther Spahn Steuerberater
28. Mai 2008, 12:29 Uhr
Wieso gibt es keinen datenschutz für Unternehmen?
28. Mai 2008, 12:31 Uhr
Unternehmen fühlen sich ausspioniert! http://jahresabschluss.blogspot.com/
Das Bundesministerium für Justiz hat eine Hotline zum Thema eingerichtet: Tel.: 01805/ 61 50 03