Bereits seit 2002 besteht die gesetzliche Verpflichtungen hinsichtlich der Einbehaltung und Abführung der Bauabzugssteuer (§ 48 Einkommensteuergesetz -EStG), die bei vielen Unternehmern zunehmend in Vergessenheit gerät.
Die Bauabzugssteuer darf nicht verwechselt werden mit der Vorschrift des § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG), der Versteuerung von Baudienstleistungen.
Unternehmern im Sinne der Bauabzugssteuer sind Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer und das sind z. B. auch Vermieter von mehr als zwei Wohnungen, die nach dem normalen Sprachgebrauch nicht als Unternehmer angesehen werden.
Außerdem müssen diese Empfänger von Bauleistungen sein.
Liegt ein Fall der Bauabzugssteuer vor, dann muss vom Brutto-Rechnungsbetrag ein Steuerabzug in Höhe von 15 % einbehalten und an das Finanzamt abführen werden.
Das kann sich derzeit besonders negativ auswirken, da viele der maximal drei Jahre gültigen Freistellungsbescheinigungen Ende 2006 ausgelaufen sind.
Es gibt allerdings 3 Befreiungsmöglichkeiten:
- Der Handwerker, als leistender Unternehmer, legt zusammen mit der Rechnung eine gültige Freistellungsbescheinigung vor.
- Der Bruttobetrag der Leistung liegt im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 5.000,00 €.
- Die Leistung im laufenden Kalenderjahr übersteigt nicht 15.000,00 € und der Rechnungs-Empfänger führt ausschließlich steuerfreie (Vermieter-) Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG aus.
Die Bauabzugssteuer ist grundsätzlich an das Betriebsstättenfinanzamt des rechnungsstellenden Unternehmers anzumelden und abzuführen, spätestens zehn Tage nach Ablauf des Zahlungsmonats.
Stammt die Firma aus dem Ausland, ist je nach Herkunftsstaat ein anderes Finanzamt bundesweit zentral zuständig. Eine aktuelle Auflistung hierzu hat die OFD Hannover veröffentlicht.
Bei Firmen aus dem Ausland sind noch eine Reihe von weiteren Besonderheiten zu beachten. Eine Beratung vor Auftragserteilung durch Ihren Steuerberater ist hier sehr sinnvoll.
Zu beachten ist, dass der Begriff der Bauleistung deutlich enger gefasst ist als bei den Aufbewahrungsfristen nach § 14b Abs. 1 UStG in Hinsicht auf Arbeiten rund um Haus und Garten.
Von der Bauabzugssteuer sind Leistungen betroffen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das betrifft etwa den Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Heizungsanlagen oder Ladeneinbauten.
Planerische Leistungen von Statikern, Architekten oder Ingenieuren bleiben genauso außen vor wie normale Reinigungs- oder Wartungsarbeiten. Das gilt auch für die Materiallieferung und die Gestellung von Geräten, Containern und Gerüsten sowie Bepflanzungen mit Ausnahme einer Dachbegrünung.
Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen Bereich (im Sinne der Umsatzsteuer und dieser ist, wie schon ausgeführt, weiter gefasst als im Einkommensteuerrecht) des Auftraggebers und somit nicht die Privatwohnung, sofern diese nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist für das Sondereigentum der jeweiligen Besitzer und für das Gemeinschaftseigentum die Gemeinschaft zum Steuerabzug verpflichtet.
Praxishinweis:
Die Steuerabzugsregeln sollten auf jeden Fall beachtet werden. Denn bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung haftet der Leistungs- / Rechnungs-Empfänger für den nicht abgeführten Betrag. Dies gilt unabhängig von einem Verschulden.
Deshalb immer und bei jeder Rechnung in diesem Bereich eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen lassen und prüfen, ob diese noch Gültigkeit hat.
Wirtschafts- und Steuerberater-Kanzlei Köppel
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