Vorteile durch Handwerkerrechnungen bei der Einkommensteuer
Steuererklärungen, Steuerrecht Kommentare hinzufügenDer Gesetzgeber hat die steuerliche Vergünstigung von Aufwendungen im Rahmen von Haushaltsnahen Dienstleistungen in Privathaushalten mit Wirkung ab 1. Januar 2006 neu geregelt. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass hier noch Informationsbedarf besteht.
Danach ergeben sich ab dem Jahr 2006 die Möglichkeiten, für folgende Kosten einen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen:
- Für die Beschäftigung eines Mitarbeiters im Rahmen eines Mini-Jobs - 10 % der Aufwendungen – maximal 510 €
- Für die Beschäftigung eines fest angestellten Mitarbeiters - 12 % der Aufwendungen – maximal 2.400 €
- Für Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung oder Haus durch einen Handwerker im Rahmen der allgemeinen Haushaltsnahen Dienstleistungen – 20 % der Aufwendungen – maximal 600 €
- Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen – Person muss Pflegegeld erhalten oder in den Pfle-gestufen I bis III eingeordnet sein – 20 % der Aufwendungen – maximal 1.200 €
- Kosten für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung oder Haus – 20 % der Auf-wendungen – maximal 600 €
Zu 1. bis 3. Allgemeine Haushaltsnahe Dienstleistungen in der selbst genutzten Wohnung bzw. im selbst genutzten Haus
Hierunter fallen folgende Kosten:
Wohnungsreinigung, Fensterreinigung, Kochen, Gartenarbeiten (Rasenmähen, Heckenschneiden), privat veranlasste Umzugskosten (z.B. Kosten Möbelwagen), Pflege von Personen durch Inanspruchnah-me eines Pflegedienstes, wenn diese Personen kein Pflegegeld erhalten bzw. keiner Pflegestufe zugeordnet sind.
Diese Tätigkeiten können von einer im Rahmen eines Mini-Jobs beschäftigten Mitarbeiters, eines fest angestellten Mitarbeiters oder von einem Unternehmer vorgenommen werden.
Für die Beschäftigung von Mitarbeitern im Rahmen eines Mini-Jobs wird eine steuerliche Vergünstigung in Höhe von 10 % der Kosten gewährt, maximal jedoch 510 €.
Für fest angestellte Mitarbeiter beträgt die steuerliche Vergünstigung 12 % der entstandenen Kosten, jedoch maximal 2.400 €.
Für die von Unternehmern durchgeführten Arbeiten beläuft sich die Steuervergünstigung auf 20 % der Lohnkosten (Materialkosten sind nicht begünstigt) höchstens jedoch auf 600 €.
Zu 4. Pflege- und Betreuungsleistungen
Um die Kosten im Rahmen von Pflege- und Betreuungsleistungen steuerlich geltend machen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Bei der gepflegten bzw. betreuten Person muss ein schwerer Grad der Pflegebedürftigkeit bestehen. Dies trifft zu, wenn die gepflegte bzw. betreute Person in den Pflegestufen I bis III eingeordnet ist oder Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden.
Die Pflege- und Betreuungsleistungen können sowohl im Haushalt der gepflegten bzw. betreuten Person als auch im eigenen Haushalt erbracht werden.
Die Steuervergünstigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen beträgt 20 % der eigenen Kosten, höchstens jedoch 1.200 €. Evtl. Leistungen aus der Pflegeversicherung sind auf die entstandenen Kosten anzurechnen.
Zu 5. Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung in der selbst genutzten Wohnung bzw. im selbst genutzten Haus
Die Steuervergünstigung für diese Kosten wurde zum 1. Januar 2006 neu eingeführt.
Diese Vergünstigung wird nicht nur Hauseigentümern sondern auch Mietern gewährt, wenn sie Auftraggeber der Handwerkerleistung sind.
Die Steuervergünstigung wird für folgende Handwerkerleistungen gewährt:
Schönheitsreparaturen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden (z.B. Streichen und Tapezieren von Innenwänden, Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern, Wand-schränken, Heizkörpern),
Ausbesserungsarbeiten jeder Art, Erneuerung von Bodenbelägen, Erneuerung der Heizungsanlage, Modernisierung eines Badezimmers, Austausch von Fenstern und Türen, Streichen der Hausfassade sowie Garten- und Wegebauarbeiten auf dem Grundstück usw.
Die Steuervergünstigung beläuft sich auf ebenfalls 20 % der Lohnkosten (Materialkosten sind nicht begünstigt), höchstens jedoch auf 600 €.
Um die Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Alle Kosten sind durch Rechnungen nachzuweisen
- Der Rechnungsbetrag muss überwiesen worden sein und durch einen Kontoauszug des Kreditinstitutes nachgewiesen werden (Barzahlungen von Rechnungen werden nicht anerkannt)
- Die Leistung muss in Deutschland erbracht worden sein
- Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden
Die sich ergebenden Steuervorteile werden bei jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Steuer-schuld in Abzug gebracht. Dadurch ergibt sich eine tatsächliche Steuerersparnis. Ebenfalls ist der Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet und kein Steuerpflichtiger wird bevorzugt bzw. benachteiligt.
Willi Kreh – Steuerberater
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25. April 2008, 7:49 Uhr
hallo esther,
… hab Dir davon erzählt, dass man die Kosten von Handwerkerleistungen, etc. absetzen kann. Lieben Gruß, Judith