Änderung der lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen
Finanzen, Steuererklärungen, Steuerrecht Kommentare hinzufügenNach der bisherigen Verwaltungsregelung in den Lohnsteuerrichtlinien (R 31 Abs 11 S. 2) war der Zinsvorteil als Sachbezug zu versteuern, wenn die Summe der Darlehen an den Arbeitnehmer am Endes des Lohnzahlungszeitraumes Euro 2.600 überstieg und der Effektivzins von 5 % unterschritten wurde. Wurden Zinsen von 5 % und mehr vereinbart, ergaben sich keine steuerpflichtigen Sachbezüge. Bei einem Zinsatz von weniger als 5 % ergab sich ein steuerpflichtiger Sachbezug in Höhe der Differenz zwischen den vereinbarten Zinsen und den mit dem Zinssatz von 5 % ermittelteten Zinsen. Die Freigrenze für Sachbezüge i.H. von Euro 44 monatlich (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) wurde für diesen Sachbezug nicht gewährt.
Diese Verwaltungsregelung wurde durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 4.5.2006 (BStBl II 2006 S. 781) gekippt..
Daraufhin hat die Finanzverwaltung (BMF 13.06.2007, BStBl. I 2007, S. 502) eine neue „Vereinfachungsregelung“ wie folgt erlassen:
- Der geldwerte Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen bemisst sich nach der Differenz zwischen dem marktüblichen Zins und dem tätsächlich mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Zins.
- Es ist außerdem zu unterscheiden zwischen Wohngsbaukredit, Konsumentenkredit usw.
- Vom marktüblichen Zinssatz erfolgt ein Abschlag von 4 %
- Die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich Euro 44 ist entgegen der früheren Regelung anzuwenden und wirkt sich bei monatlicher Zinszahlung voll aus
- Bei Darlehen an Bankenmitarbeiter wird der Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EstG) von jährlich Euro 1.080 abgezogen
- Unter dem „marktüblichen Zinssatz“ wird der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz (im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) verstanden. Siehe dazu: www.bundesbank.de.
Beispiel aus dem BMF-Schreiben:
Ein Arbteitnehmer erhält im Mai 2007 ein Arbeitgeberdarlehen von 16.000 Euro zu einem - monatlich zu entrichtenden- Effektivzins von 2 % jährlich (Laufzeit 4 Jahre). Der bei Vertragsabschluss im Mai 2007 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über einem Jahr bis fünf Jahre veröffentlichte Effektivzinsatz (Erhebungszeitraum März 2007) beträgt 5,81 %. Nach Abzug eines Abschlags von 4 % ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 5,58 %. Die Zinsverbilligung beträgt somit 3,58 % (5,58 abzüglich 2 %). Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil von 47,73 Euro (3,58 % von 16.000 Euro x 1/12). Dieser Vorteil ist - da die 44-Euro-Freigrenze überschritten ist - lohnsteuerpflichtig.
Wermutstropfen der neuen Regelung:
Die seitherigen Nichtaufgriffsgrenzen (Darlehensbetrag bis Euro 2.600, Zinsen von mindestens 5 %) sind nicht mehr gültig.
Steuerberater Helmut Kurz
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