Grundsteuererlass bei Leerstand

Vermieter Kommentare hinzufügen

Gerade in Zeiten ständig steigender Kosten sollten Vermieter von Immobilien prüfen, ob ein Erlass Ihrer Grundsteuerbelastung 2007 in Frage kommt.

Dies ist dann der Fall, wenn der Rohertrag 2007 um mehr als 20% gemindert ist, ohne das dies auf ein Verschulden des Eigentümers zurück zu führen ist.

Ein Verschulden des Eigentümers in diesem Sinne dürfte in Frage kommen, wenn der Leerstand selbst zu verantworten ist, z. B. weil nicht renoviert wurde oder auch aus sonstigen Gründen nicht vermietet wurde. Bei unbebauten Grundstücken kommt ein Erlass der Grundsteuer jedoch nicht in Frage. Bei eigenbetrieblich genutzten Grundstücken kommen weitere Voraussetzungen hinzu (Vermietungsverlust, kein Vermögen vorhanden, keine Kreditgewährung).

Im Ergebnis betrifft ein möglicher Grundsteuererlass also i.d.R den privaten Vermieter.

Beispiel: Vereinbarte Miete für eine Eigentumswohnung Euro 24.000,00 pro Jahr. Wegen Zahlungsunfähigkeit bezahlt der Mieter jedoch nur Euro 12.000,00. Der Ertrag ist somit um 50% gemindert.

Es werden 4/5 von 50% = 40% der Grundsteuer erlassen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Erlass nur auf Antrag geschieht. Dieser Antrag ist an die zuständige Gemeinde spätestens bis 31.03. des Folgejahres zu stellen.

Falls dieser Antrag abgelehnt wird, bleiben weitere Rechtsmittel, wie z. B. Klage vor dem Verwaltungsgericht bis hin zum Bundesverwaltungsgericht.

Falls diese o. g. Voraussetzungen auf Sie zutreffen, haben Sie also noch wenige Wochen Zeit (Stichtag=31.03.2008!), einen Erlass Ihrer Grundsteuer für das Jahr 2007 zu beantragen.

Steuersozietät Seidner & Klemcke
Aktuelle Steuerinformationen unter
www.seidner-klemcke.de

Ein Kommentar zu “Grundsteuererlass bei Leerstand”

  1. follando con su sobrino schreibt:

    eh.. thank you

Kommentar schreiben:

Layout und technische Umsetzung von web://Contact
Original WP Template von N.Design Studio
Impressum RSS Feed Kommentar Feed Anmelden