
Für nebenberufliche Einnahmen als Übungsleiter in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen kann eine Vergütung in Höhe von 2.100 Euro jährlich steuerfrei gezahlt werden. In vielen kleinen Vereinen werden aber deutlich geringere Vergütungen gezahlt und die tatsächlichen Kosten der Übungsleiter übersteigen oftmals die Einnahmen.
Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Kostenabzug nur möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die Ausgaben den Freibetrag von 2.100 Euro übersteigen.
Diese Auffassung hat das Finanzgericht Brandenburg jetzt in einem konkreten Fall zugunsten der Übungsleiter korrigiert (Urteil v. 5.12.07, Az: 7 K 3121/05):
Fallen Kosten an, die die gezahlte Aufwandsentschädigung übersteigen, dürfen diese regelmäßig steuerlich geltend gemacht werden – auch wenn der Freibetrag nicht erreicht wurde.
Diese Aufwendungen können Übungsleiter ansetzen:
- Reisekosten; insbesondere Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten im Rahmen der Pauschale (30 Cent pro Kilometer).
Wichtig: Dazu gehören aber nicht Fahrten zum Vereinssitz oder zum regelmäßigen Einsatzort. Hier gilt eine Sonderregelung. - Aufwendungen für Sportkleidung- und Sportgeräte.
- Telefonkosten.
- Büro- und Portokosten.
- Kosten für Unterrichtsmaterial und andere Verbrauchsmaterialien.
Beachten Sie: Geltend gemacht werden können diese Kosten natürlich nur, wenn sie nicht vom Verein ersetzt wurden oder wenn der Ersatz steuerpflichtig war (zum Beispiel für den Ersatz von Fahrtkosten zum regelmäßigen Arbeitsort bei einer Strecke bis 20 km).
Bernd Seidner
Steuerberatersozietät
Seidner & Klemcke
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16. August 2009, 19:08 Uhr
Guter Tipp!
Und als was kann man diese Kosten dann geltend machen?
Werbungskosten? Sonderausgaben? Betriebskosten (bei Selbständigen)? ….??
13. Mai 2010, 20:50 Uhr
Das würde mich auch interessieren, wie man das beim FA geltend machen kann!
14. Mai 2010, 10:29 Uhr
Die Aufwendungen können entweder als Werbungskosten ( wenn Sie im Verein eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben ) oder als Betriebsausgaben bei einer selbständigen Tätigkeit abgezogen werden.
Auf Wunsch leiten wir Ihnen auch das zitierte Urteil zu.
Die Einschränkung der Nichtabziehbarkeit der ersten 20 km ist durch die Rechtsprechung zur Entfernungspauschale weggefallen.