Reisekosten 2009
Betriebsausgaben, Einkommensteuer, Steuererklärungen, Werbungskosten Kommentare hinzufügen(WKr) Die bis 31. 12. 2007 unterschiedlich zu beurteilenden Dienst- / Geschäftsreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit, wurden mit Wirkung ab 01.01.2008 zu dem Sammelbegriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit zusammen gefasst. Für das Jahr 2009 ergibt sich diesbezüglich keine Änderung.
Um Reisekosten geltend machen zu können, ist es erforderlich, dass es sich um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit handelt. Was unter vorübergehend zu verstehen ist, wurde gesetzlich nicht geregelt. Ein Zeitrahmen von bis zu 18 Monate wird zurzeit noch als vorübergehend angesehen.
Im Rahmen der Reisekostenabrechnung können folgende Kosten geltend gemacht werden:
Fahrtkosten
Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (Nachweise erforderlich)
Fahrtkosten bei Nutzung eines eigenen Fahrzeuges in tatsächlicher Höhe oder mit der Pauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer
Verpflegungsmehraufwendungen
Bei Auswärtstätigkeiten im Inland sind die Verpflegungsmehraufwendungen nur mit Pauschbeträgen anzusetzen und zwar für jeden Kalendertag der Abwesenheit von der Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte. Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit können die Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate geltend gemacht werden.
Für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland können folgende Pauschalen angesetzt werden:
- Abwesenheit bis 8 Stunden: 0 EUR
- Abwesenheit 8 bis 14 Stunden: 6 EUR
- Abwesenheit 14 bis 24 Stunden: 12 EUR
- Abwesenheit über 24 Stunden: 24 EUR
Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland wird der Verpflegungsmehraufwand durch Auslandstagegelder berücksichtigt. Diese werden in unterschiedlicher Höhe für jedes einzelne Land vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht.
Übernachtungskosten
Die Übernachtungskosten können bei einer Auswärtstätigkeit als Reisekosten geltend gemacht werden. Diese Kosten sind durch Rechnungen (Hotel, Pension usw.) nachzuweisen. Beinhaltet die Rechnung auch Kosten für Verpflegung und sind diese nicht separat ausgewiesen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der reinen Übernachtungskosten zu kürzen und zwar
- um 20% für das Frühstück
- um je 40% für das Mittag- und Abendessen
- des am Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrages für Verpflegung bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden.
Reisenebenkosten
Hierbei kann es sich um Telefongespräche, Straßenbenutzungsgebühren oder Parkgebühren handeln. Diese Kosten sind durch entsprechende Belege nachzuweisen.
Durch die Einhaltung der neuen Regelungen vermeiden Sie Nachzahlungen durch Prüfungen von den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt.
Willi Kreh – Steuerberater, 27. Januar 2009
Aktuelle Steuerinformationen unter www.kreh.de
Auf Augenhöhe mit Ihrer Bank www.DieRatingChance.de

16. März 2009, 16:16 Uhr
Wie verhält es sich,wenn man geschäftlich unterwegs ist, aber privat übernachtet? Gibt es hierfür Übernachtungspauschalen?
16. März 2009, 17:29 Uhr
Weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten können Übernachtungskostenpauschalen angesetzt werden.
1. April 2009, 11:05 Uhr
Hallo,
Ich dachte, die Pauschale für Reisekosten (30 Cent/Km) vom Reisemittel unabhängig sind; also, zu Fuss, per Fahrrad, Bahn, Boot, Roller, Pony-and-Trap etcetera, alles 30 Cent, bis zur Obergrenze ??
1. April 2009, 11:26 Uhr
Hallo km,
die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (einfache Wegstrecke) gilt unabhängig vom Beförderungsmittel nur für den Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
Bei Dienstreisen können wie oben dargestellt die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder bei einem Kraftfahrzeug eine Pauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer.
Viele Grüße
Willi Kreh
2. April 2009, 12:59 Uhr
Herzlichen Dank. Jetzt müss ich nur noch verstehen: wann ist eine Fahrt ein Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (und nicht eine Dienstreise), und welche Nachteile entstehen, wenn ich die Reise als Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte absetze anstatt als Dienstreise.
15. September 2009, 18:18 Uhr
Frage: Müssen Hotelrechnungen die Anschrift des Arbeitgebers als Hauptanschrift versehen sein?
15. September 2009, 22:23 Uhr
Hallo Frau Baumgärtel,
bei Rechnungen über 150 EUR ist die Rechnung auf den Arbeitgeber auszustellen. Dies ist erforderlich, damit der Arbeitgeber auch die Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen kann.
Viele Grüße aus Rosbach
Willi Kreh
11. Januar 2010, 18:36 Uhr
Hallo Herr Kreh,
ich habe bzgl. der Urlaubsabgeltung noch eine Frage. Vielleicht können Sie mir da helfen.
Es geht um eine Mitarbeiterin, die in ATZ sich befindet.
Um die Urlaubsabgeltung zum 31.12. zu berechnen, gehört doch der Grundlohn, anteilige 13te, persönliche Zulage dazu. Um dies darzustellen, werde ich Ihnen einmal ein Beispiel geben:
Grundlohn 1200
Persönliche Zulage 100
Anteilige 13te / umgerechnet-monatlich 100
38,5 Wo/Std.
Täglich 7,7
Meine Formel hierzu wäre: (1200+100+100)*2/167,4*7,7
Ist diese Formel richtig?? - sind nur fiktive Angaben-
Vielen Dank!
Baumgärtel Bianka