Hinzurechnungen beim Gewerbeertrag ab 2008 für die Berechnung der Gewerbesteuer
Gewerbesteuer, Jahresabschlüsse Kommentare hinzufügen(WKr) Hinzurechnung der Entgelte für Schulden und gleichgestellte Entgelte (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Durch die Änderungen des § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetzes im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurden die bisher auf die Nummern 1 bis 3 und 7 aufgeteilten Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassung zusammengefasst und strukturell vereinheitlicht.
Die Neufassung des § 8 Nr. 1 GewStG ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Die Altregelungen in § 8 GewStG wurden aufgehoben und sind letztmals für den Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden.
Die Entgelte werden künftig einheitlich in Höhe von 25 % des (gesetzlich fingierten) Finanzierungsaufwands hinzugerechnet, soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR (Freibetrag) übersteigt. Die Hinzurechnung wird dabei unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Gläubiger der jeweiligen Entgelte vorgenommen.
Ein Ermittlungsschema für den Hinzurechnungsbetrag finden Sie in der pdf Datei: Hinzurechnungen Gewerbeertrag
Willi Kreh – Steuerberater, 29. April 2009
Aktuelle Steuerinformationen unter www.kreh.de
Auf Augenhöhe mit Ihrer Bank www.DieRatingChance.de

Neueste Kommentare