Diesen Betrag darf Ihnen Ihr Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei pro Jahr zur Verbesserung Ihres allgemeinen Gesundheitszustandes zahlen.
Begünstigt sind in diesem Fall Maßnahmen, die Ihr Arbeitgeber selbst im Betrieb anbietet oder wenn er Ihnen Zuschüsse für externe Maßnahmen bezahlt. Leider nicht begünstigt ist der allgemeine Mitgliedsbeitrag zu einem Sportverein oder Fitnessclub.
Steuerfrei sind nur Leistungen, die zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gezahlt werden.
Die begünstigten Leistungen müssen den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V entsprechen. Das sind z. B. Kurse zum Lauftraining, zur Vermeidung von Fehlernährung und Übergewicht, zur Stressbewältigung, zur Raucherentwöhnung sowie zur Reduzierung des Alkoholkonsums. Ebenso begünstigt ist auch die Einrichtung eines Fitnessraums durch den Arbeitgeber.
Deshalb können wir Ihnen nur raten: Tun Sie etwas für Ihre Gesundheit und beteiligen Sie das Finanzamt direkt an den Kosten!
Übrigens: Diese Möglichkeit können Sie auch ausschöpfen, wenn Sie als Arbeitgeber „nur“ Ihre Ehefrau beschäftigen.
Bleiben Sie fit!
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