Allgemeines
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder ein von ihm beauftragtes Landesministerium kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären (AVE). Gleichzeitig wird der Zeitpunkt des Beginns der AVE bestimmt.
Mit der AVE gelten Teile eines Tarifvertrages auch für bisher nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Allgemeinverbindlichkeit und die Tarifbindung für ein und dieselbe Branche kann sich von Jahr zu Jahr ändern. Die AVE und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht ( www.bundesanzeiger.de ).
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ständig zu kontrollieren, ob ein seine Branche betreffender Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde und von wann bis wann er gilt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt als Hilfe dazu im Internet ( www.tarifregister.nrw.de ) ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge dar (von den zurzeit rund 70.600 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind momentan (Juli 2009) 463 allgemeinverbindlich und dieser Bestand unterliegt ständigen Veränderungen). Die AVE eines Tarifvertrages ist besonders wichtig im Hinblick auf die Zahlung eines Mindestlohnes an die Arbeitnehmer. Sollten also Ihre Löhne unterhalb der Mindestlöhne liegen (wird überprüft von dem Zoll bzw. Der Deutschen Rentenversicherung), so müssen Sie als Arbeitgeber für den zu wenig gezahlten Lohn Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Die Abschrift eines Tarifvertrages können Sie von einer der Tarifvertragsparteien gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen.
Sollten Sie auch nach AVE tarifgebunden sein, so sind Sie verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge für alle einsehbar im Betrieb auszulegen.
Steuerberatersozietät H. Tietz & Partner
www.tietz-steuerberater.de
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