Neues vom BFH - Kosten für das Erststudium können Werbungskosten sein

Einkommensteuer, Steuererklärungen, Steuerrecht, Werbungskosten Kommentare hinzufügen

Gute Nachrichten für die, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung durch ein Studium ihre berufliche Situation verbessern wollen: Der Bundesfinanzhof hat kürzlich gleich in fünf Urteilen deutlich gemacht, dass in bestimmten Fällen auch die Kosten für das Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Bisher ausgeschlossen
Seit 2004 waren die Kosten für das Erststudium und die Erstausbildung – soweit sie nicht in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt wurde – lediglich mit bis zu 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Gesetzgeber hat diese Regelung eingeführt, da er der Meinung ist, dass die erstmalige Ausbildung “Vorsorge für die persönliche Existenz” darstellt und deshalb zu den Kosten der privaten Lebenshaltung zu rechnen ist.

Der Abzug als Sonderausgaben ist zwar nicht in allen Fällen ungünstiger, als der Werbungskostenabzug, hat aber neben der betragsmäßigen Begrenzung auf 4.000 Euro weitere entscheidende Nachteile: Er läuft in Jahren ohne oder mit niedrigem Einkommen häufig ins Leere, da ohnehin keine Steuern zu zahlen sind, kann aber auch nicht in ein anderes Jahr übertragen werden. Wenn sich dagegen durch Werbungskostenabzug negative Einkünfte ergeben, kann der Verlust in Folgejahre vorgetragen werden und kann damit in der Zukunft mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden.

Für welche Fälle gilt das?
Der Bundesfinanzhof wollte mit seinen Entscheidungen die Gleichbehandlung unterschiedlicher Ausbildungswege herstellen. Wurde nämlich bisher nach einer abgeschlossenen Ausbildung eine zweite Ausbildung oder eine Umschulung absolviert, waren die damit zusammenhängenden Aufwendungen in der Regel als Werbungskosten abzugsfähig. Ein Studium nach einer Ausbildung wurde dagegen als Erststudium nur eingeschränkt steuerlich begünstigt, sofern es nicht im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stattfand.

Kosten für die Zweitausbildung in Form eines Erststudiums sind jetzt laut BFH abzugsfähig, wenn dieses beruflich bedingt ist, und das Studium “konkret und berufsbezogen auf die spätere Berufstätigkeit vorbereitet, nicht “ins Blaue hinein” betrieben oder aus anderen privaten Gründen aufgenommen worden ist … und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist… “.

Welche Kosten sind abziehbar?
Es gelten keine Besonderheiten gegenüber den sonstigen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts. Entscheidend ist der berufliche Bezug des Studiums und der entstandenen Kosten.

Beispielsweise können folgende Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sein:
Studiengebühren, Lehrgangskosten, Prüfungskosten, Einzelunterricht, Fachliteratur, Kosten für PC, Drucker und Bildschirm (zumindest anteilig), Fahrtkosten zur Uni, zu Lerngruppen, Bibliotheken und zur Recherche im Internetcafe. Dazu können auch noch Mehraufwendungen für Verpflegung und für auswärtige Unterbringung kommen.

Nicht vergessen!
Die abzugsfähigen Kosten sind auch für die Gewährung des Kinderfreibetrags der Eltern bzw. für die Gewährung von Kindergeld wesentlich. Wenn also für Ihr Kind wegen eigener Einkünfte kein Kindergeld gezahlt wird, prüfen Sie bitte auf jeden Fall, ob Sie über die Anrechnung von ausbildungsbedingten Kosten nicht doch unter die Einkommensgrenze von 7.680 (ab 2010: 8.004) Euro kommen können.

Cord-Ulrich Stern
Schwind + Partner

4 Kommentare zu “Neues vom BFH - Kosten für das Erststudium können Werbungskosten sein”

  1. Horstmann Lars schreibt:

    Guten Tag Herr Stern,

    seit Monaten versuche ich eine gute Seite für genau diesen Fall zu finden und hoffe Sie hiermit gefunden zu haben. Besteht die Möglichkeit Ihnen meinen Fall kurz zu schildern und um einen Rat zu bitten?

    Über eine Kontaktaufnahme Ihrerseits würde ich mich sehr freuen.

    Mit besten Grüßen
    Lars Horstmann

  2. Cord-Ulrich Stern schreibt:

    Guten Tag Herr Horstmann, nehmen Sie bitte über unsere Kanzleiseite Kontakt zu mir auf. Gerne stehe ich für eine Beratung bereit.

    Freundliche Grüße
    cord-ulrich stern

  3. Thomas Müller schreibt:

    Guten Tag Herr Stern,

    wie ist denn die Lage wenn man Bafög bezogen hat?
    Schwinden dann die Möglichkeiten bzw. wird dieses (oder der Zuschussteil davon) dann verrechnet?

    Besten Dank
    T.Müller

  4. Cord-Ulrich Stern schreibt:

    Guten Tag Herr Müller,
    grundsätzlich könnte lediglich der Zuschuss, soweit er nicht für Lebenshaltung sondern für Ausbildungskosten bestimmt ist, angerechnet werden. Nach § 3c EStG werden allerdings nur dann Kosten vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen, wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (wie BAFöG) stehen. Dieser unmittelbare Zusammenhang liegt hier nicht vor, da BAFöG - unabhängig von tatsächlichen Ausbildungskosten - in gleicher Höhe gezahlt wird. Hier wird Ihnen das Finanzamt daher wohl keine Probleme machen können.

    Freundliche Grüße
    cord-ulrich stern

Kommentar schreiben:

Layout und technische Umsetzung von web://Contact
Original WP Template von N.Design Studio
Impressum RSS Feed Kommentar Feed Anmelden