Nach Aufruf dieser Website kann durch Anklicken des Button „Deutsch“ die Abfrage in deutscher Sprache gestartet werden. Die Bescheinigung soll als Nachweis dienen, dass auf Lieferungen an Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat keine Mehrwertsteuer erhoben wurde, und so den guten Glauben eines unfreiwillig in einen Betrug verstrickten Steuerpflichtigen belegen.
Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 21. Oktober 2009
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