Welcher Unternehmer kennt nicht die lästige Pflicht, Geschäftsunterlagen 10 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt insbesondere auch für die Zeit nach der Einstellung der selbständigen Tätigkeit.
Die Aufwendungen für die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen sind häufig ganz beträchtlich und können bzw. müssen sogar vom Unternehmer schon heute in seiner Bilanz zurückgestellt werden. (Entscheidung des Bundesfinanzhofs)
Als künftige Aufwendungen fallen hierunter insbesondere die Raumkosten, die Abschreibung der Archiveinrichtung sowie die Personalkosten für die Einlagerung.
Seit 2002 sind Selbständige zudem verpflichtet, elektronische Daten in verarbeitungsfähiger Form aufzubewahren (Stichwort: “digitale Betriebsprüfung”). Falls Sie zwischenzeitlich in neue EDV-Systeme investieren, müssen Sie oftmals die alte Hard- und Software noch zehn Jahre vorhalten, damit die Altdaten
verarbeitbar bleiben.
Unser Tipp: Lassen Sie sich diese Steuersparmöglichkeit nicht entgehen. Sie können heute schon Steuern sparen ohne Ausgaben aufwenden zu müssen.
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