Steuerlast senken – Freibeträge der Kinder nutzen – aber auch die Folgewirkungen beachten
Finanzen, Steuerrecht Kommentare hinzufügenFamilien mit Kindern können Kapitalerträge auf mehrere Schultern verteilen und Kapitalvermögen an Kinder verschenken. Da Kindern ebenso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen, kann so die Steuerlast vermindert werden.
Mit folgenden Steuerbefreiungen können 2010 auch Kinder rechnen, falls sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:
- Grundfreibetrag (seit 1. Januar 2010): 8004 Euro
- Sparer-Pauschbetrag: 801 Euro
- Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro
- Insgesamt steuerfrei (pro Kind): 8841 Euro
Das heißt: Zinsen, Dividenden und ähnliches sind bis zur Höhe von 8841 Euro in diesem Jahr steuerfrei. Bei einer Verzinsung von zum Beispiel 2,5 Prozent blieben Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 353 640 Euro nicht überschreitet. Bis zu einem Betrag von 400 000 Euro ist die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder pro Elternteil schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt für jedes Kind, und kann nach zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden.
Dabei gilt jedoch: Eltern können nicht ohne weiteres auf Kapital und Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen, sobald sie ein Konto oder Depot auf den Namen eines Kindes einrichten. Ansonsten werden ihnen die Zinsen selbst zugerechnet.
Sind Kinder über 18 Jahre alt und befinden sich noch in der Ausbildung, fallen Kindergeld und Kinderfreibetrag für die Eltern ab einer bestimmten Höhe der Einnahmen der Kinder aus Kapitalvermögen weg. Zudem müssen Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Auch für andere Fördermaßnahmen (BAföG) sind Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten.
Ihre Steuerberaterin
Edda Seidner
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