Wer auf den Hund gekommen ist, der muss auch Hundesteuer bezahlen – doch wofür und warum?

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Die Hundesteuer wurde in Deutschland erstmals für Preußen um das Jahr 1810 als Luxussteuer eingeführt: Der Staat war der Ansicht, dass jemand, der es sich leisten kann, Tiere zu halten, die keine Nutztiere sind, daneben auch noch genug Geld haben muss, um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen.

Hundesteuer wird von den Gemeinden erhoben, mit ihr sollen ordnungspolitische Ziele verfolgt werden, denn die Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.
Rechtsgrundlage sind die landesgesetzlichen Hundesteuergesetze bzw. Kommunalabgabengesetze, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten.
Die Verwaltung und der Ertrag aus der Hundesteuer steht der Gemeinde zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen. Daher variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde erheblich.

Die Einnahmen aus der Hundesteuer fließen in den normalen Gemeindehaushalt. Einen zweckgebundenen Einsatz des Geldes, zum Beispiel für Grünanlagen oder Hundewiesen, verbietet das Steuerrecht. In Schömberg betrug das Steueraufkommen im letzten Jahr  rd. 39.700  Euro, für den ersten Hund müssen derzeit 85,80 Euro/Jahr bezahlt werden – für jeden weiteren Hund 171,60 Euro – Ausnahmen gelten für Züchter und Hundezwinger. Als Nachweis für die bezahlte Hundesteuer gilt die Hundesteuermarke, die jeder Hund sichtbar tragen muss – sofern er sich außerhalb des Hauses bzw. Grundstücks befindet.

Hundebesitzer müssen dem Steueramt innerhalb eines Monats anzeigen, wenn ein über drei Monate alter Hund gehalten wird. Ebenfalls innerhalb eines Monats ist anzuzeigen, wenn die Hundehaltung endet oder die Voraussetzungen für eine bisher gewährte Steuervergünstigung wegfallen.

Nicht jeder Hund ist jedoch steuerpflichtig. So sieht die Hundesteuersatzung verschiedene Steuerbefreiungen vor:

Die Haltung von  Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
Außerdem sind auch Hunde befreit, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

Diese Hundehaltungen werden auf Antrag und Vorlage entsprechender Nachweise von der Hundesteuer befreit bzw. die Hundesteuer ermäßigt. Befreiungs- und Ermäßigungsanträge müssen spätestens innerhalb der Rechtsmittelfrist für den Hundesteuerbescheid gestellt werden.

Steuerkanzlei Esther Spahn
Brezelfrische Infos unter www.spahn.org

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