Unverheiratete Lebenspartner kommen bekanntlich nicht in den Genuss des so genannten Einkommensteuer-Splittingtarifs. Dieser Nachteil kann jedoch unter gewissen Umständen wett gemacht werden. Lebensgefährten, die ihren nicht berufstätigen Partner unterstützen, können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Dies gilt aktuell bis zu einem Höchstbetrag von Euro 8.004,00 (in Vorjahren bis zu Euro 7.680,00). Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die frühere Regelung außer Kraft tritt. Diese besagte, dass ein Abzug als Unterhaltszahlung nur in Frage kommt, wenn ein gewisser Prozentsatz des Einkommens zum Leben bleibt. Dieser Passus wurde nun aufgehoben.
Es erfolgt jedoch eine Anrechnung von eigenen Einkünften des Unterhaltsempfängers (wobei jedoch ein Betrag bis Euro 624,00 frei bleibt). Darüber hinaus wird eigenes Vermögen über Euro 15.500,00 angerechnet.
Fazit:
Bei geringen Einkünften kann der unterstützende Partner sein zu versteuerndes Einkommen über Euro 8.000,00 verringern.
Diese Unterhaltszahlungen müssen noch nicht einmal nachgewiesen werden, soweit beide Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt leben!
Ihr Steuerberater
Peter Klemcke
Steuerberatersozietät
Seidner & Klemcke
www.seidner-klemcke.de
10. Juli 2010, 10:09 Uhr
Welches Aktenzeichen hat das BFH-Urteil?