Bewirtungskosten

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Wer arbeitet, muss auch essen – und tatsächlich fallen so manche Verhandlungen wesentlich günstiger aus, wenn sie in einem netten Ambiente und bei gutem Essen geführt werden. Da aber ein privates Vergnügen am Essen nicht ausgeschlossen werden kann, werden vom Fiskus 30% der Kosten pauschal nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Es gibt aber noch mehr Fallstricke – deshalb heute eine kurze Erläuterung zu den Bewirtungskosten:
Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie angemessen sind und auf einem gesonderten Konto innerhalb der Buchführung ausgewiesen werden.
Geschäftsfreunde sind Personen, die nicht zum Betrieb des Steuerpflichtigen gehören und mit denen er in geschäftlicher oder beruflicher Beziehung steht oder stehen will. Dies sind: Kunden oder potenzielle Kunden, Lieferanten, Handelsvertreter, Pressevertreter, Steuerberater, Vertreter des öffentlichen Lebens, Bewerber, Besucher, Fachkollegen außerhalb des Betriebs etc. Dazu gehören auch deren Begleitpersonen, die aus geschäftlichen Gründen dabei sind, wie Sekretärin oder Prokurist, sowie der Ehegatte oder andere Familienangehörige des Geschäftsfreunds.

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen, Getränke und z.B. Tabakwaren, die im Rahmen der Bewirtung zur Verfügung gestellt werden. Nebenkosten, z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren, gehören ebenfalls zu den Bewirtungskosten.

Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang, wie Kaffee, Tee, Gebäck, z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen – diese Aufwendungen sind Werbeaufwand und können unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden in der eigenen Wohnung geht das Finanzamt regelmäßig davon aus, dass für die Bewirtung auch private Gründe mitspielen und erkennt deshalb derartige Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Es gibt da allerdings auch Ausnahmen – im Zweifel fragen Sie bitte uns.

Reine Arbeitnehmerbewirtungen, z. B. bei Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern, Fortbildungen usw., sind in vollem Umfang abzugsfähig. Aber Achtung: Dies gilt nicht für freie Mitarbeiter!
Folgende Angaben müssen Sie (zur Nachprüfbarkeit durch das Finanzamt) immer machen:
Ort, Tag, Namen aller Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.
Die geforderten Angaben müssen schriftlich gemacht werden – und vom Unternehmer unterschrieben werden – auch Eigenbelege sind möglich!
Allgemeine Angaben, z. B. “Geschäftsfreundebewirtung”, “Kundenbewirtung”, “Arbeitsessen”, “Kundenpflege”, “Kontaktpflege”, “Informationsgespräch” reichen nicht aus.

Übrigens: Die Vorsteuer aus den Bewirtungskosten ist aus dem vollen Betrag zu ziehen – nicht aus den gekürzten 70%.
Trotz aller bürokratischen Hindernisse: Ein gutes Verhältnis zu Geschäftspartnern oder Kunden ist es ganz sicher Wert – und nebenbei unterstützen Sie auch die Gastronomie.

Steuerkanzlei Esther Spahn
Brezelfrische Infos unter www.spahn.org

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