Allgemeines
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder ein von ihm beauftragtes Landesministerium kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären (AVE). Gleichzeitig wird der Zeitpunkt des Beginns der AVE bestimmt.
Mit der AVE gelten Teile eines Tarifvertrages auch für bisher nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Allgemeinverbindlichkeit und die Tarifbindung für ein und dieselbe Branche kann sich von Jahr zu Jahr ändern. Die AVE und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht ( www.bundesanzeiger.de ).
Sep
17
2009
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