Aug
15
2008

(WKr) Die bis 31. Dezember 2007 unterschiedlich zu beurteilenden Dienst- oder Geschäftsreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit wurden mit Wirkung ab 01. Januar 2008 zu dem Sammelbegriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit zusammen gefasst.
Im Rahmen der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von Selbständigen als auch von Arbeitnehmern sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten weiterhin steuerlich abzugsfähig, wenn sie so gut wie ausschließlich durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit entstehen. Bezüglich der Abrechnung der Reisekosten haben sich keine Änderungen ergeben. Es ist weiterhin eine Reisekostenabrechnung erforderlich aus der sich der Anlass, die Reisedauer und der Reiseweg ersehen lässt. Die Kosten sind durch geeignete Unterlagen wie Tankquittungen, Hotelrechnungen usw. nachzuweisen.
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Aug
01
2008

(WKr) So lautet die Überschrift einer Pressemitteilung vom 1. August 2008 des Bundesministeriums der Finanzen. Nachstehend finden Sie den Originaltext der Pressemitteilung mit Verlinkungen auf die Homepage des Ministeriums.
Pressemitteilung Nr.: 39/2008
Das Bundeszentralamt für Steuern teilt beginnend ab 1. August 2008 jeder in Deutschland gemeldeten Person schriftlich ihre persönliche steuerliche Identifikationsnummer mit. Die neue Nummer wird die bisher für die Einkommensteuer verwendete Steuernummer ersetzen.
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Jul
14
2008

(WKr) Bei der Einkommensteuererklärung sind – je nach Lebenssituation der zusammenlebenden Eltern oder des alleinerziehenden Elternteils – Betreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres steuerlich abzugsfähig. Ohne Altersbegrenzung sind Kinderbetreuungskosten für Kinder abzugsfähig, die an einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leiden, die es ihnen nicht erlaubt sich selbst zu unterhalten.
Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten
Dem Steuerpflichtigen, der die Kosten geltend macht, muss Kindergeld (oder ein Kinderfreibetrag) zustehen. Begünstigt sind leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, nicht dagegen Stiefkinder oder Enkel. Das Kind muss im Haushalt des Steuerpflichtigen leben oder mit dessen Einwilligung vorübergehend auswärtig (z. B. in einem Internat) untergebracht sein.
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