Hinzurechnungen beim Gewerbeertrag ab 2008 für die Berechnung der Gewerbesteuer
Gewerbesteuer, Jahresabschlüsse Kommentar schreiben(WKr) Hinzurechnung der Entgelte für Schulden und gleichgestellte Entgelte (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Durch die Änderungen des § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetzes im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurden die bisher auf die Nummern 1 bis 3 und 7 aufgeteilten Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassung zusammengefasst und strukturell vereinheitlicht.
Die Neufassung des § 8 Nr. 1 GewStG ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Die Altregelungen in § 8 GewStG wurden aufgehoben und sind letztmals für den Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden. » Weiterlesen

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