Jan
05
2012
(WKr) Kinder:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist die Prüfung der Einkunftsgrenze für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr nicht mehr notwendig. Bei Kindern, die eine Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben ist folgendes zu beachten: Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben diese Kinder nur, wenn diese nicht erwerbstätig sind, d.h. wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden, eine geringfügige Beschäftigung oder ein Ausbildungsdienstverhältnis haben. Bezieht dieses Kind (ohne Erwerbstätigkeit) zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und liegen diese über dem Jahresgrenzbetrag (8.004 EUR), so ist dies unschädlich und der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht weiterhin.
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Feb
26
2008
Gerade in Zeiten ständig steigender Kosten sollten Vermieter von Immobilien prüfen, ob ein Erlass Ihrer Grundsteuerbelastung 2007 in Frage kommt.
Dies ist dann der Fall, wenn der Rohertrag 2007 um mehr als 20% gemindert ist, ohne das dies auf ein Verschulden des Eigentümers zurück zu führen ist. » Weiterlesen
Nov
02
2007
Ein Steuerabzug von Bauleistungen ist auch von Vermietern vorzunehmen!
Bedingt durch viele Steueränderungen ist die Anwendung des Steuerabzuges bei Bauleistungen in den Hintergrund getreten. Die gesetzliche Regelung ist weiterhin immer noch von großer Bedeutung. Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % auf den Bruttorechnungsbetrag vorzunehmen. Diesen Einbehalt hat er dann bis zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt anzumelden und abzuführen. Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung tritt eine Haftung des Leistungsempfängers ein für den Abzugsbetrag von 15 %.
Ein Vermieter, der mehr als zwei Wohnungen vermietet fällt auch unter die Regelung der Bauabzugssteuer. » Weiterlesen
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