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	<title>AMS SteuerNews</title>
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	<description>Aktuelle Steuernews zusammengetragen von den Steuerberaterkanzleien der AMS</description>
	<lastBuildDate>Fri, 04 May 2012 08:33:22 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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		<title>Die E-Bilanz kommt</title>
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		<pubDate>Fri, 04 May 2012 08:31:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Seidner Bernd</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresabschlüsse]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Bilanzierende Unternehmen haben zukünftig Ihren Jahresabschluss elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies hat das Bundesfinanzministerium mit den Rahmenbedingungen zur elektronischen Übermittlung bekannt gegeben. Demnach kann entweder eine Handelsbilanz mit einer steuerlichen Überleitungsrechnung oder eine gesonderte Steuerbilanz eingereicht werden. Die Abgabefristen für Steuererklärungen ändern sich dadurch nicht. Die E-Bilanz ist innerhalb der Erklärungsfristen technisch unabhängig von den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bilanzierende Unternehmen haben zukünftig Ihren Jahresabschluss elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies hat das Bundesfinanzministerium mit den Rahmenbedingungen zur elektronischen Übermittlung bekannt gegeben. Demnach kann entweder eine Handelsbilanz mit einer steuerlichen Überleitungsrechnung oder eine gesonderte Steuerbilanz eingereicht werden.</p>
<p><span id="more-468"></span> Die Abgabefristen für Steuererklärungen ändern sich dadurch nicht. Die E-Bilanz<br />
ist innerhalb der Erklärungsfristen technisch unabhängig von den Erklärungen zu übermitteln. Eine manuelle Eingabe und Übermittlung (z. B. über Elster)  ist nicht vorgesehen. Der Jahresabschluss 2012 kann letztmalig noch wie gewohnt auf Papier abgegeben werden, die elektronische Abgabe des Jahresabschlusses ist erst für das Wirtschaftsjahr 2013 zwingend vorgeschrieben.</p>
<p>Durch die Umstellung auf die E-Bilanz werden umfangreiche Änderungen der jeweiligen Buchhaltungssoftware notwendig, denn die Finanzverwaltung verlangt in der E-Bilanz zusätzliche Angaben, die bisher nicht erforderlich waren. Darüber hinaus ändern sich Konten und damit auch Buchungssätze.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Aus diesem Grund sollten sich betreffende Unternehmen schon jetzt mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und ihre Buchhaltung rechtzeitig anpassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Peter Klemcke – Steuerberater Seidner &amp; Klemcke, 04. Mai 2012<br />
Aktuelle Steuerinformationen unter <a title="Seidner &amp; Klemcke" href="http://www.seidner-klemcke.de" target="_blank">www.seidner-klemcke.de</a></p>
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		<title>Wenn die Tochter Mieter wird!</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 06:36:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreh Willi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[(WKr) Vermietung an Angehörige Die Einliegerwohnung steht leer und ein Familienangehöriger sucht gerade eine Wohnung? Da liegt es nahe, die Wohnung nicht mehr zur Fremdvermietung zu nutzen, sondern die Wohnung an Tochter, Oma, Onkel etc. zu überlassen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Nur noch Familie im Haus – und an den Kosten können sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(WKr) <strong>Vermietung an Angehörige</strong><br />
Die Einliegerwohnung steht leer und ein Familienangehöriger sucht gerade eine Wohnung? Da liegt es nahe, die Wohnung nicht mehr zur Fremdvermietung zu nutzen, sondern die Wohnung an Tochter, Oma, Onkel etc. zu überlassen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Nur noch Familie im Haus – und an den Kosten können sich die neuen Mitbewohner ja dann auch beteiligen. Wie wirkt sich das aber steuerlich aus?<span id="more-460"></span></p>
<p><strong>Vermietung oder Überlassung?</strong><br />
Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist, ob mit der Überlassung Einkünfte erzielt werden (sollen). Wenn für die Nutzung nur eine niedrige Kostenbeteiligung gezahlt wird, geht das Finanzamt von einer unentgeltlichen bzw. teilentgeltlichen Überlassung aus und verzichtet auf die Besteuerung der Einnahmen – lässt dafür aber auch keine Kosten zum Abzug zu. Übersteigen dagegen die Einnahmen die Kosten der Wohnung, handelt es sich um Vermietungseinkünfte, die immer steuerpflichtig sind.</p>
<p><strong>Steuerersparnis möglich</strong><br />
Schwieriger wird die Beurteilung, wenn mit der Wohnungsüberlassung auch noch steuerliche Vorteile er-reicht werden sollen. Dies kann vor allem in den Fällen interessant sein, in denen hohe Zinszahlungen an die Bank zu leisten sind, große Reparaturen bevorstehen, oder noch hohe Abschreibungsbeträge zur Verfügung stehen. Die in diesen Fällen entstehenden und steuerlich erwünschten Verluste können aller-dings nur dann genutzt werden, wenn einige Voraussetzungen erfüllt werden, damit das Finanzamt die Anerkennung nicht ablehnen kann.</p>
<p><strong>Vertrag wie unter Fremden</strong><br />
Ein wichtiges Merkmal für die &#8220;ernsthafte&#8221; Vermietung ist der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags mit üblichen Bedingungen. Hierzu gehören die Vereinbarungen über Zahlung und Abrechnung der Mietnebenkosten, über Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen. Besonders wichtig ist hierbei die tat-sächliche Durchführung des Vertrags mit regelmäßiger Mietzahlung per Dauerauftrag oder Überweisung und Einhaltung aller sonstigen Vereinbarungen (&#8220;wie unter Fremden üblich&#8221;).</p>
<p><strong>Übliche Miete vereinbaren</strong><br />
Ab <strong>1. Januar 2012</strong> können die Kosten der vermieteten Wohnung vollständig als Werbungskosten abge-zogen werden, wenn die Mieteinnahmen 66% der ortsüblichen Miete betragen. Liegt die Miete unter 66% des Üblichen, werden die Kosten nur anteilig berücksichtigt.</p>
<p><strong>Eindeutig: Der Mietspiegel</strong><br />
In größeren Gemeinden können Sie die übliche Miete problemlos dem Mietspiegel des Gutachteraus-schusses entnehmen. Wo kein Mietspiegel vorliegt, ist es sinnvoll, sich über Makler oder den Immobilien-teil der Zeitungen über die übliche Miete von vergleichbaren Objekten zu informieren. Diese Informationen sollten Sie unbedingt aufbewahren, damit im Streitfall auch dem Finanzamt die Einhaltung der Miet-grenzen belegt werden kann.</p>
<p><strong>Wichtig: Miethöhe anpassen</strong><br />
Bei bereits bestehenden Verträgen muss unbedingt zum 01.Januar 2012 die 66%-Grenze geprüft und angepasst werden. Die Miethöhe muss weiterhin regelmäßig überwacht und gegebenenfalls angepasst werden. Eine größere, als die allgemein zulässige Erhöhung von maximal 20% in drei Jahren, führt in diesen Fällen nicht dazu, dass das Finanzamt einen &#8220;Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten&#8221; anneh-men kann.</p>
<p><strong>Gewerbliche Vermietung mit Mehrwertsteuer</strong><br />
Bitte denken Sie daran, dass Mietverträge u. a. eine fortlaufende Nr. benötigen und die UStId-Nr. oder die Steuernummer des Vermieters mit aufgeführt sein muss.</p>
<p>Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 26. April 2012<br />
Aktuelle Steuerinformationen unter <a href="http://www.kreh.de">www.kreh.de</a><br />
Auf Augenhöhe mit Ihrer Bank <a href="http://www.DieRatingChance.de">www.DieRatingChance.de</a></p>
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		<title>Ausbildungskosten steuerlich optimal geltend machen</title>
		<link>http://www.ihr-steuerberater.de/blog/2012/04/04/ausbildungskosten-steuerlich-optimal-geltend-machen/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Apr 2012 15:19:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Seidner Bernd</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufwendungen für die erstmalige Berufausbildung oder das Erststudium sind laut Gesetzgeber weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben, sondern können lediglich als Sonderausgaben bis Euro 4.000 und ab 2012 bis Euro 6.000 pro Jahr geltend gemacht werden. Durch die Änderungen des Einkommensteuergesetzes wurden die jüngsten Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) faktisch aufgehoben. Der BFH hatte auch ohne bestehendes Arbeitsverhältnis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen für die erstmalige Berufausbildung oder das Erststudium sind laut Gesetzgeber weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben, sondern können lediglich als Sonderausgaben bis Euro 4.000 und ab 2012 bis Euro 6.000 pro Jahr geltend gemacht werden. Durch die Änderungen des Einkommensteuergesetzes wurden die jüngsten Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) faktisch aufgehoben.</p>
<p><span id="more-454"></span>Der BFH hatte auch ohne bestehendes Arbeitsverhältnis Ausgaben für die erste Ausbildung als Werbungskosten anerkannt. Gegen diese Schlechterstellung durch den Gesetzgeber läuft jetzt eine Musterklage beim BFH. Im Ergebnis geht es darum, auch höhere Beträge absetzen zu können und vor allem bei jungen Leuten in den Jahren der Ausbildung/des Studiums bei derartigen Kosten durch den Abzug als Werbungskosten vom Finanzamt einen Verlust feststellen zu lassen. Diese Verluste trägt das Finanzamt im Optimalfall dann so lange vor, bis es zukünftig Einkünfte zum Verrechnen gibt. Ein Abzug von Sonderausgaben geht häufig ins Leere.</p>
<p>Aus diesem Grund sollten aktuell sämtliche Ausbildungskosten als Werbungskosten beim Finanzamt deklariert werden. Bei Ablehnung des Finanzamtes sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid mit Verweis auf das Musterverfahren eingelegt werden. Im Ergebnis können somit alle betreffenden Bescheide offen gehalten werden, bis zu einer hoffentlich positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Peter Klemcke – Steuerberater Seidner &amp; Klemcke, 04. April 2012<br />
Aktuelle Steuerinformationen unter <a title="Seidner &amp; Klemcke" href="http://www.seidner-klemcke.de" target="_blank">www.seidner-klemcke.de</a></p>
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		<item>
		<title>Richtiger Lohnsteuerabzug ab 2012</title>
		<link>http://www.ihr-steuerberater.de/blog/2012/03/27/richtiger-lohnsteuerabzug-ab-2012/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 07:20:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Seidner Bernd</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesministerium der Finanzen hat bekannt gegeben, dass der vorgesehene elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer (ELStAM) für 2012 nicht wie vorgesehen funktioniert. Somit stellt sich für Arbeitgeber die Frage, wie sie für 2012 an die korrekten Lohnsteuerdaten kommen. Laut dem BMF-Schreiben vom 06.12.2011 sind vier Fälle zu unterscheiden: Grundsätzlich gilt immer noch die Lohnsteuerkarte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Finanzen hat bekannt gegeben, dass der vorgesehene elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer (ELStAM) für 2012 nicht wie vorgesehen funktioniert. Somit stellt sich für Arbeitgeber die Frage, wie sie für 2012 an die korrekten Lohnsteuerdaten kommen.</p>
<p><span id="more-434"></span>Laut dem BMF-Schreiben vom 06.12.2011 sind vier Fälle zu unterscheiden:</p>
<ul>
<li>Grundsätzlich gilt immer noch die Lohnsteuerkarte für 2010, soweit sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale seitdem nicht verändert haben.</li>
<li>Falls für 2011 eine Ersatzbescheinigung vom Finanzamt ausgestellt wurde und die gleichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen, können Arbeitgeber diese Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zugrunde legen.</li>
<li>Alternativ kann das Schreiben des Finanzamtes zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug“ verwendet werden, welches vom Arbeitnehmer vorgelegt werden muss.</li>
<li>Die vierte und letzte Möglichkeit für 2012 ist nur dann relevant, wenn keins der drei vorgenannten Dokumente vorliegt. In diesem Fall müssen Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung für 2012 ausstellen lassen und ihrem Arbeitgeber vorlegen. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer im Falle einer Änderung der Voraussetzungen im Jahr 2012 (z. B. Geburt eines Kindes oder Heirat etc.).</li>
</ul>
<p>Ab 2013 wird es dann hoffentlich wieder einfacher für alle Beteiligten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Peter Klemcke – Steuerberater Seidner &amp; Klemcke, 27. März 2012<br />
Aktuelle Steuerinformationen unter <a title="Seidner &amp; Klemcke" href="http://www.seidner-klemcke.de" target="_blank">www.seidner-klemcke.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Was bei Kindern in Ausbildung 2012 neu ist</title>
		<link>http://www.ihr-steuerberater.de/blog/2012/03/27/was-bei-kindern-in-ausbildung-2012-neu-ist/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 07:19:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Seidner Bernd</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen]]></category>

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		<description><![CDATA[Bis 2011 bekam man für ein volljähriges Kind nur dann Kindergeld, wenn dieses Kind maximal 8.004 Euro im Jahr verdient hat. Die Prüfung der Grenze (überschritten oder nicht?) sorgte oft für endlosen Streit mit dem Finanzamt. Deshalb hat der Gesetzgeber die Grenze ab 2012 abgeschafft. Kinder in Ausbildung können nun unbegrenzt verdienen.  Der Gesetzgeber wittert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bis 2011 bekam man für ein volljähriges Kind nur dann Kindergeld, wenn dieses Kind maximal 8.004 Euro im Jahr verdient hat. Die Prüfung der Grenze (überschritten oder nicht?) sorgte oft für endlosen Streit mit dem Finanzamt. Deshalb hat der Gesetzgeber die Grenze ab 2012 abgeschafft. Kinder in Ausbildung können nun unbegrenzt verdienen.<strong><br />
<span id="more-432"></span> Der Gesetzgeber wittert jedoch Missbrauch:</strong> Nun sei zu befürchten, dass sich Kinder noch ein paar Jahre lang an einer Uni einschreiben, obwohl sie längst voll verdienen, nur damit die Eltern noch das Kindergeld bekommen. Allein die Einschreibe-Bescheinigung der Uni genügt aber nicht, um das Kindergeld zu bekommen.<br />
<strong><br />
Das sollten Eltern ab 2012 beachten:</strong> Sie müssen auf Anforderung nachweisen können, dass das Kind „tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht“. <strong></strong></p>
<p>Eine “unschädliche“ Erwerbstätigkeit liegt vorbei einem Ausbildungsverhältnis oder einem Minijob oder bei einer max. 20stündigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Peter Klemcke – Steuerberater Seidner &amp; Klemcke, 27. März 2012<br />
Aktuelle Steuerinformationen unter <a title="Seidner &amp; Klemcke" href="http://www.seidner-klemcke.de" target="_blank">www.seidner-klemcke.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Aufbewahrungsfristen – Entlasten Sie sich von Altunterlagen</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 07:16:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Seidner Bernd</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechnungswesen]]></category>

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		<description><![CDATA[Buchführungspflichtige Unternehmer und Kaufleute sind bekanntlich verpflichtet, relevante Unterlagen für die Besteuerung aufzubewahren. Bilanzen, Kontoauszüge sowie Buchungsbelege müssen 10 Jahre lang, Geschäftsbriefe und andere Unterlagen, die für die Besteuerung bedeutsam sind, 6 Jahre lang aufbewahrt werden. Somit können ab Januar 2012 Buchhaltungsunterlagen, Bilanzen und Inventare bis zum Jahr 2000, Geschäftsbriefe und andere Unterlagen bis 2005 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Buchführungspflichtige Unternehmer und Kaufleute sind bekanntlich verpflichtet, relevante Unterlagen für die Besteuerung aufzubewahren. Bilanzen, Kontoauszüge sowie Buchungsbelege müssen 10 Jahre lang, Geschäftsbriefe und andere Unterlagen, die für die Besteuerung bedeutsam sind, 6 Jahre lang aufbewahrt werden.</p>
<p><span id="more-429"></span></p>
<p>Somit können ab Januar 2012 Buchhaltungsunterlagen, Bilanzen und Inventare bis zum Jahr 2000, Geschäftsbriefe und andere Unterlagen bis 2005 vernichtet werden.</p>
<p>Nichtselbständige Privatleute mit Einkünften über Euro 500.000,00 pro Jahr unterliegen einer 6-jährigen Aufbewahrungspflicht für alle Unterlagen im Zusammenhang mit Werbungskosten und Einnahmen.</p>
<p>Jahresabschlüsse und Zollunterlagen sind zwingend in Papierform aufzubewahren; darüber hinaus genügt die digitale Speicherung, soweit die Daten jederzeit lesbar gemacht und ausgedruckt werden können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Peter Klemcke – Steuerberater Seidner &amp; Klemcke, 27. März 2012<br />
Aktuelle Steuerinformationen unter <a title="Seidner &amp; Klemcke" href="http://www.seidner-klemcke.de" target="_blank">www.seidner-klemcke.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Reisekosten 2012</title>
		<link>http://www.ihr-steuerberater.de/blog/2012/01/09/reisekosten-2012/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 15:01:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreh Willi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungswesen]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[(WKr) Um Reisekosten geltend machen zu können, ist es erforderlich, dass es sich um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit handelt. Was unter vorübergehend zu verstehen ist, wurde gesetzlich nicht geregelt. Ein Zeitrahmen von bis zu 18 Monate wird zurzeit noch als vorübergehend angesehen. Für eine Reise die privat und beruflich veranlasst ist, besteht keine Aufteilungsverbot mehr. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(WKr) Um Reisekosten geltend machen zu können, ist es erforderlich, dass es sich um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit handelt. Was unter vorübergehend zu verstehen ist, wurde gesetzlich nicht geregelt. Ein Zeitrahmen von bis zu 18 Monate wird zurzeit noch als vorübergehend angesehen.</p>
<p>Für eine Reise die privat und beruflich veranlasst ist, besteht keine Aufteilungsverbot mehr. Die Kosten für den beruflich veranlassten Teil der Reisekosten sind steuerlich abzugsfähig.<span id="more-421"></span></p>
<p>Im Rahmen der Reisekostenabrechnung können folgende Kosten geltend gemacht werden:</p>
<p><strong>Fahrtkosten</strong><br />
Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (Nachweise erforderlich)<br />
Fahrtkosten bei Nutzung eines eigenen Fahrzeuges in tatsächlicher Höhe oder mit der Pauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer</p>
<p><strong>Verpflegungsmehraufwendungen</strong><br />
Bei Auswärtstätigkeiten im Inland sind die Verpflegungsmehraufwendungen nur mit Pauschbeträgen anzusetzen und zwar für jeden Kalendertag der Abwesenheit von der Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte. Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit können die Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten <strong>drei Monate</strong> geltend gemacht werden.</p>
<p>Für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland können folgende Pauschalen angesetzt werden:<br />
Abwesenheit bis 8 Stunden  0 EUR<br />
Abwesenheit 8 bis 14 Stunden  6 EUR<br />
Abwesenheit 14 bis 24 Stunden 12 EUR<br />
Abwesenheit über 24 Stunden 24 EUR<br />
Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland wird der Verpflegungsmehraufwand durch Auslandstagegelder berücksichtigt. Diese werden in unterschiedlicher Höhe für jedes einzelne Land vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht.</p>
<p><strong>Übernachtungskosten</strong><br />
Die Übernachtungskosten können bei einer Auswärtstätigkeit als Reisekosten geltend gemacht werden. Diese Kosten sind durch Rechnungen (Hotel, Pension usw.) nachzuweisen. Diese Kosten unterliegen ab 1. Januar 2010 nur noch mit 7% der Umsatzsteuer. Sämtliche Nebenleistungen wie Verpflegung, insbesondere Frühstück, Telefon und Internet unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Es ist darauf zu achten, dass in den Rechnungen sowohl die reinen Übernachtungskosten als auch sämtliche Nebenleistungen gesondert ausgewiesen sein müssen.<br />
Die bisherige Regelung den Gesamtpreis prozentual zur Ermittlung der reinen Übernachtskosten zu kürzen entfällt, da die Kosten für die Verpflegung (insbesondere Frühstück) gesondert ausgewiesen werden müssen. Dies hat zur Folge, dass die Verpflegungskosten (insbesondere Frühstück) in voller Höhe nicht erstattet werden dürfen.<br />
Etwas anders gilt, wenn der Arbeitgeber die Übernachtung incl. Frühstück vorbestellt und die Kosten dem Arbeitgeber (nicht dem Mitarbeiter) in Rechnung gestellt werden. In diesen Fällen sind die Kosten für das mitbezahlte Frühstück nicht nach den effektiven Kosten, sondern dem Sachbezugswert für das Frühstück in Höhe von 1,57 EUR der Lohnsteuer zu unterwerfen. Diese pauschalen Sachbezüge dürfen allerdings nicht in die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro eingerechnet werden, sind also in jedem Fall der Lohnsteuer zu unterwerfen.</p>
<p><strong>Reisenebenkosten</strong><br />
Hierbei kann es sich um Telefongespräche, Straßenbenutzungsgebühren oder Parkgebühren handeln. Diese Kosten sind durch entsprechende Belege nachzuweisen.</p>
<p>Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 9. Januar 2012<br />
Aktuelle Steuerinformationen unter <a title="Willi Kreh Steuerberater" href="http://www.kreh.de" target="_blank">www.kreh.de</a><br />
Auf Augenhöhe mit Ihrer Bank <a title="Willi Kreh BankStrategieBerater" href="http://www.DieRatingChance.de" target="_blank">www.DieRatingChance.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Was ändert sich 2012?</title>
		<link>http://www.ihr-steuerberater.de/blog/2012/01/05/was-aendert-sich-2012/</link>
		<comments>http://www.ihr-steuerberater.de/blog/2012/01/05/was-aendert-sich-2012/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 09:49:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreh Willi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärungen]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>

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		<description><![CDATA[(WKr) Kinder: Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist die Prüfung der Einkunftsgrenze für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr nicht mehr notwendig. Bei Kindern, die eine Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben ist folgendes zu beachten: Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben diese Kinder nur, wenn diese nicht erwerbstätig sind, d.h. wöchentliche Arbeitszeit bis zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(WKr) <strong>Kinder:</strong><br />
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist die Prüfung der Einkunftsgrenze für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr nicht mehr notwendig. Bei Kindern, die eine Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben ist folgendes zu beachten: Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben diese Kinder nur, wenn diese nicht erwerbstätig sind, d.h. wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden, eine geringfügige Beschäftigung oder ein Ausbildungsdienstverhältnis haben. Bezieht dieses Kind (ohne Erwerbstätigkeit) zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und liegen diese über dem Jahresgrenzbetrag (8.004 EUR), so ist dies unschädlich und der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht weiterhin.<br />
<span id="more-411"></span><br />
<strong>Kinderbetreuungskosten:</strong><br />
Die Kosten für die Kinderbetreuung können als Sonderausgaben zu 2/3, aber höchstens 4.000 Euro pro Kind steuerlich berücksichtigt werden (Voraussetzung: das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine körperlich, geistige oder seelische Behinderung). Eine Erwerbstätigkeit, Behinderung oder Krankheit ist bei den Eltern nicht mehr erforderlich.</p>
<p><strong>Vermietung an Angehörige:</strong><br />
Überlassen Sie Ihre Wohnung einem Angehörigen verbilligt, müssen Sie ab dem 01. Januar 2012 bei allen neuen und alten Mietverträgen die ortsübliche Miete von mind. 66% berücksichtigen, nur dann haben Sie den vollen Werbungskostenabzug. Eine Überschussprognose wie in den Jahren zuvor ist nicht mehr zu erstellen.</p>
<p><strong>Arbeitnehmer-Pauschbetrag:</strong><br />
Der Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro wurde für Arbeitnehmer auf 1.000 EUR erhöht. Dieser gilt ab dem Veranlagungsjahr 2011 und wurde bei der Gehaltsabrechnung nach dem 30. November 2011 berücksichtigt.</p>
<p><strong>Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen:</strong><br />
Kosten für die Heilung und Linderung von Krankheiten sowie bestimmte vorbeugende Maßnahmen (z. B. Bade- und Heilkuren), können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn ein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit erstellt wurde.</p>
<p><strong>Verbindliche Auskunft:</strong><br />
Bei der steuerlichen Beurteilung eines Sachverhalts, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt werden, an diese Beurteilung ist diese dann in einem Veranlagungsverfahren gebunden. Liegt der Gegenstandswert der Beurteilung unter 10.000 Euro, wird keine Gebühr erhoben. Würde eine Zeitgebühr erhoben werden und diese lege unter 2 Stunden, käme es auch zu keiner Gebührenerhebung.</p>
<p><strong>Anerkennung elektronischer Rechnungen:</strong><br />
Die elektronische Rechnung wird rückwirkend zum 01. Juli 2011 der Papierrechnung gleichgestellt. Diese sind zwingend während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (in der Regel 10 Jahre) auf einem Datenträger aufzubewahren, der keine Änderungen mehr zulässt. Hierzu gehören insbesondere nur einmal beschreibbare CDs und DVDs.</p>
<p>Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 5. Januar 2012<br />
Aktuelle Steuerinformationen unter<a title="Willi Kreh Steuerberater" href="http://www.kreh.de" target="_blank"> www.kreh.de<br />
</a>Auf Augenhöhe mit Ihrer Bank<a title="Willi Kreh BrankStrategieBerater" href="http://www.DieRatingChance.de" target="_blank"> www.DieRatingChance.de</a></p>
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		<title>Elektronische Rechnung</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Nov 2011 13:58:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreh Willi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresabschlüsse]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungswesen]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[(WKr) Neuregelegung rückwirkend gültig ab 1. Juli 2011 Verpflichtung zur qualifizierten digitalen Signatur entfällt Elektronische Rechnung Zunächst: Wer als Unternehmer keine elektronische Rechnung akzeptieren will, braucht dies auch nicht zu tun. Das Umsatzsteuergesetz schreibt vor, dass Rechnungen nur mit Zustimmung des Empfängers auch elektronisch übermittelt werden. Diese Zustimmung muss allerdings nicht ausdrücklich erteilt werden, auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(WKr) Neuregelegung rückwirkend gültig ab 1. Juli 2011<br />
Verpflichtung zur qualifizierten digitalen Signatur entfällt</p>
<p><strong>Elektronische Rechnung</strong><br />
Zunächst: Wer als Unternehmer keine elektronische Rechnung akzeptieren will, braucht dies auch nicht zu tun. Das Umsatzsteuergesetz schreibt vor, dass Rechnungen nur mit Zustimmung des Empfängers auch elektronisch übermittelt werden. Diese Zustimmung muss allerdings nicht ausdrücklich erteilt werden, auch Duldung kann als Zustimmung ausgelegt werden.</p>
<p><strong>Verfahren für die elektronische Übermittlung von Rechnungen</strong></p>
<ul>
<li>per E-Mail mit PDF-Anhang,</li>
<li>per Computer-Telefax oder Fax-Server,</li>
<li>per Web-Download oder</li>
<li>im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI)</li>
</ul>
<p><span id="more-352"></span></p>
<p>Wird eine Rechnung an Standard-Faxgeräte übertragen, gilt der Fax-Ausdruck nun grundsätzlich als Papierrechnung.</p>
<p><strong>Anerkennung von elektronischen Rechnungen für umsatzsteuerliche Zwecke</strong><br />
Papier- und elektronische Rechnungen sollen umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt werden, wenn</p>
<ul>
<li>die Echtheit der Herkunft der Rechnung</li>
<li>die Unversehrtheit ihres Inhaltes und</li>
<li>die Lesbarkeit der Rechnung (Aufbewahrungszeitraum 10 Jahre) gewährleistet sind</li>
</ul>
<p>und die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält.<br />
Für den Nachweis der vorstehend genannten Voraussetzungen benötigen Sie ein <strong>innerbetriebliches Kontrollverfahren.</strong>Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren ist ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob</p>
<ul>
<li>die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d. h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,</li>
<li>der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat,</li>
<li>die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches.</li>
</ul>
<p><strong>Sicherung (Archivierung) der elektronisch zugesandten Rechnung</strong><br />
Elektronische Rechnungen und steuerrelevante digitale Dokumente sind für Prüfungszwecke ständig bereitzuhalten. Diese sind zwingend während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (in der Regel 10 Jahre) auf einem Datenträger aufzubewahren, der <strong>keine Änderungen </strong>mehr zulässt. Hierzu gehören insbesondere nur einmal beschreibbare CDs und DVDs.<br />
Dies gilt auch für den E-Postbrief und De-Mail-Angebote.</p>
<p>Unverändert sichert nur eine ordnungsgemäße Archivierung der Rechnungen den Vorsteuerabzug. Die Anforderungen haben sich durch die Neuregelung nicht vereinfacht.</p>
<p>Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 28. November 2011<br />
Aktuelle Steuerinformationen unter <a href="http://www.kreh.de">www.kreh.de</a><br />
Auf Augenhöhe mit Ihrer Bank <a href="http://www.DieRatingChance.de">www.DieRatingChance.de</a></p>
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		<title>Gemischte Aufwendungen</title>
		<link>http://www.ihr-steuerberater.de/blog/2011/09/28/gemischte-aufwendungen/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 13:01:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kreh Willi</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rechnungswesen]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[(WKr) Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2010 entschieden, dass das frühere Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, nicht mehr gilt. Gemischte Aufwendungen die nicht eindeutig zuordenbar sind, können nunmehr grundsätzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(WKr) Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2010 entschieden, dass das frühere Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, nicht mehr gilt.</p>
<p>Gemischte Aufwendungen die nicht eindeutig zuordenbar sind, können nunmehr grundsätzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden. Ausgenommen sind Aufwendungen die als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.<span id="more-350"></span></p>
<p>Eine Aufteilung der Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung im einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen wird. Die Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Ist eine verlässliche Aufteilung nur schwer möglich, erfolgt die Aufteilung im Wege der Schätzung. Fehlt es an einer geeigneten Schätzungsgrundlage oder sind die Veranlassungsbeiträge nicht trennbar, gelten die Aufwendungen insgesamt als privat veranlasst. Der betrieblich bzw. beruflich und privat veranlasste Teil der Aufwendungen kann z.B. nach folgenden Kriterien ermittelt werden: Zeit-, Mengen- oder Flächenanteilen sowie Aufteilung nach Köpfen.</p>
<p>Als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten werden bei der Ermittlung der Einkünfte nur Aufwendungen berücksichtigt, die durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Aufwendungen die nicht eindeutig zugeordnet werden können, aber einen nachgewiesenen abgrenzbaren betrieblichen oder beruflichen Anteil enthalten, sind nach dem jeweiligen Veranlassungsteil in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen.</p>
<p>Bei gemischten Aufwendungen ist ein Abzug als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten in voller Höhe zulässig, wenn die private Mitveranlassung unter 10% liegt.</p>
<p>Bei gemischten Aufwendungen ist ein Abzug als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten ausgeschlossen, wenn die betriebliche bzw. berufliche Mitveranlassung unter 10% liegt.</p>
<p>Werden Aufwendungen insgesamt als privat veranlasst angesehen und werden diese Aufwendungen dementsprechend steuerlich nicht berücksichtigt, so können zusätzliche ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasste Aufwendungen für sich genommen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein.<br />
Beispiel:<br />
Ein Steuerpflichtiger nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Seminar teil. Die Aufwendungen die unmittelbar mit dem Seminar im Zusammenhang stehen (Seminargebühren usw.) sind als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abziehbar.<br />
Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 28. September 2011<br />
Aktuelle Steuerinformationen unter <a href="http://www.kreh.de">www.kreh.de</a><br />
Auf Augenhöhe mit Ihrer Bank <a href="http://www.DieRatingChance.de">www.DieRatingChance.de</a></p>
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